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Kosten der Rechtsanwälte

 

Auch wir können unseren Mandanten unsere Beratungsleistungen nicht kostenlos anbieten - faire Preise aber sind für uns selbstverständlich. Falls Ihnen doch noch etwas unklar sein sollte, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns einfach. Wir beraten Sie gerne.

Unsere Leistungen rechnen wir im Normalfall nach der Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.

In Ausnahmefällen vereinbaren wir mit Ihnen ein Zeithonorar, soweit dieses sachlich und nach dem Wert der Angelegenheit angemessen ist und keine Abrechnung nach der Gebührenordnung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Gleichzeitig können wir mit Ihnen aber auch ein der Bedeutung des Falles angemessenes Pauschalhonorar vereinbaren. Dieses wird nur bei evidentem Missverhältnis zu unserem tatsächlichen Arbeitsaufwand nach oben oder unten angepasst.

Bitte beachten Sie, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ebenso wie die kostenlose Beratung nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht erlaubt ist.

Auf Wunsch erstellen wir selbstverständlich vorab eine Abschätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten.

Besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung und ist der Versicherungsfall eingetreten, bemühen wir uns für Sie um die Deckungszusage und rechnen dann bei Ihrer Versicherung ab.

Sofern persönliche Voraussetzungen vorliegen, beantragen wir für Sie gegen Erstattung der einmaligen Pauschale von 10 Euro eine Beratungskostenhilfe für außergerichtliche Tätigkeiten. Für gerichtliche Verfahren kann Prozesskostenhilfe in Betracht kommen.

Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.

 

 

Kosten der Notare

 

Notarielle Tätigkeiten werden nach der Kostenordnung berechnet, nicht etwa nach einer speziellen Notargebührenordnung oder so ähnlich. Die Kostenordnung enthält nicht nur die Regelungen zu den Notargebühren sondern ist das Gerichtskostengesetz für die Angelegenheiten der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Die Notargebühren richten sich nicht nach dem jeweiligen Arbeitsaufwand sondern sind zunächst nach dem Geschäftswert gestaffelt; dann gibt es noch verschiedene Gebührensätze, die den jeweiligen Arbeitsaufwand berücksichtigen. Durch dieses System wird erreicht, dass Beteiligte keine außer Verhältnis zu der Angelegenheit stehenden Kosten zahlen müssen. Weiter wird durch die - auf den ersten Blick - für hohe Werte entstehenden Gebühren erreicht, dass sich der Notar allen Vorgängen - unabhängig vom Wert - mit der gleichen Sorgfalt widmen kann.

Da alle Notare diese Kostenordnung anwenden müssen, gibt es zwischen den Notaren auch keine Kostenunterschiede.

 

 

Berlin, 10.02.2009  Expertengutachten zum Notarkostenrecht

Bun­des­jus­tiz­minis­te­rin Brigitte Zypries hat heu­te den Vor­schlag der Ex­per­ten­kom­mis­sion "Re­form der No­tar­kos­ten" für ein neu­es No­tar­kos­ten­recht ent­ge­gen­ge­nom­men.

Die Struk­tur der seit ü­ber 70 Jahr­en gel­ten­den Kos­ten­ord­nung ist nicht mehr zeit­ge­recht. Die ge­sam­te Kos­ten­ord­nung - al­so die Re­ge­lung­en für die No­ta­re wie auch die Re­ge­lung­en für die Ge­rich­te im Be­reich der frei­wil­li­gen Ge­richts­bar­keit - sol­len in der nächs­ten Le­gis­la­tur­per­iode grund­le­gend neu­ ge­fasst wer­den. Die No­vel­le des No­tar­kos­ten­rechts soll das Recht ein­fach­er und trans­pa­ren­ter machen und zu­gleich die Mo­der­ni­sie­rung des Jus­tiz­kos­ten­rechts ab­run­den, de­ren we­sent­lich­er Teil mit dem Kos­ten­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz be­reits 2004 ab­ge­schlos­sen wur­de.

 

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