Auch wir können unseren Mandanten unsere Beratungsleistungen nicht kostenlos anbieten - faire Preise aber sind für uns selbstverständlich. Falls Ihnen doch noch etwas unklar sein sollte, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns einfach. Wir beraten Sie gerne.
In Ausnahmefällen vereinbaren wir mit Ihnen ein Zeithonorar, soweit dieses sachlich und nach dem Wert der Angelegenheit angemessen ist und keine Abrechnung nach der Gebührenordnung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Gleichzeitig können wir mit Ihnen aber auch ein der Bedeutung des Falles angemessenes Pauschalhonorar vereinbaren. Dieses wird nur bei evidentem Missverhältnis zu unserem tatsächlichen Arbeitsaufwand nach oben oder unten angepasst.
Bitte beachten Sie, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ebenso wie die kostenlose Beratung nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht erlaubt ist.
Auf Wunsch erstellen wir selbstverständlich vorab eine Abschätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten.
Besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung und ist der Versicherungsfall eingetreten, bemühen wir uns für Sie um die Deckungszusage und rechnen dann bei Ihrer Versicherung ab.
Sofern persönliche Voraussetzungen vorliegen, beantragen wir für Sie gegen Erstattung der einmaligen Pauschale von 10 Euro eine Beratungskostenhilfe für außergerichtliche Tätigkeiten. Für gerichtliche Verfahren kann Prozesskostenhilfe in Betracht kommen.
Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.
Kosten der Notare
Notarielle Tätigkeiten werden nach der Kostenordnung berechnet, nicht etwa nach einer speziellen Notargebührenordnung oder so ähnlich. Die Kostenordnung enthält nicht nur die Regelungen zu den Notargebühren sondern ist das Gerichtskostengesetz für die Angelegenheiten der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die Notargebühren richten sich nicht nach dem jeweiligen Arbeitsaufwand sondern sind zunächst nach dem Geschäftswert gestaffelt; dann gibt es noch verschiedene Gebührensätze, die den jeweiligen Arbeitsaufwand berücksichtigen. Durch dieses System wird erreicht, dass Beteiligte keine außer Verhältnis zu der Angelegenheit stehenden Kosten zahlen müssen. Weiter wird durch die - auf den ersten Blick - für hohe Werte entstehenden Gebühren erreicht, dass sich der Notar allen Vorgängen - unabhängig vom Wert - mit der gleichen Sorgfalt widmen kann.
Da alle Notare diese Kostenordnung anwenden müssen, gibt es zwischen den Notaren auch keine Kostenunterschiede.
Berlin, 10.02.2009 Expertengutachten zum Notarkostenrecht
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute den Vorschlag der Expertenkommission "Reform der Notarkosten" für ein neues Notarkostenrecht entgegengenommen.
Die Struktur der seit über 70 Jahren geltenden Kostenordnung ist nicht mehr zeitgerecht. Die gesamte Kostenordnung - also die Regelungen für die Notare wie auch die Regelungen für die Gerichte im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit - sollen in der nächsten Legislaturperiode grundlegend neu gefasst werden. Die Novelle des Notarkostenrechts soll das Recht einfacher und transparenter machen und zugleich die Modernisierung des Justizkostenrechts abrunden, deren wesentlicher Teil mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz bereits 2004 abgeschlossen wurde.